Kein Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin

Am 14. Oktober 2013, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 25. April 2013, 8 AZR 287/08

Eine Software-Entwicklerin hatte sich auf eine Stelle beworben, wurde jedoch nicht eingestellt. Das Unternehmen teilte ihr auch auf Anfrage nicht mit, ob und ggf. welche anderen Bewerber eingestellt worden seien, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren etc.

Die Bewerberin behauptet nun, sie habe alle Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts oder ihres Alters oder ihrer Herkunft (Russische Föderation) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Sie sei daher diskriminiert worden und fordere eine angemessene Entschädigung in Geld.

Auch hier haben alle drei Instanzen die Klage abgewiesen.

Das BAG hatte diesen Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof zur Vorentscheidung vorgelegt, ob ein deutsches Unternehmen nach europäischem Recht verpflichtet sei, Bewerbern Auskunft zu erteilen. Mit Urteil vom 19. April 2012 (Az: C/415/10) hat der EuGH entschieden, ein solcher Auskunftsanspruch bestehe nicht. Allerdings könne, so der EuGH, die Verweigerung jeder Information durch das Unternehmen unter Umständen bei der Frage herangezogen werden, ob eine Diskriminierung zu vermuten sei.

Das BAG hat sich den Ausführungen des EuGH insoweit angeschlossen. Danach ist ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, Bewerbern Auskunft darüber zu erteilen, ob die Stelle besetzt worden ist und ggf. nach welchen Kriterien.

Eine Auskunftsverweigerung kann nur in Ausnahmefällen und nur dann als Indiz für eine denkbare Diskriminierung herangezogen werden, wenn der Bewerber irgendwelche nachvollziehbaren Indizien darlegt, welche eine Benachteiligung wegen eines im AGG genannten Grundes vermuten lassen. Erst dann greift eine Beweislastumkehr zu Lasten des Unternehmens ein, das sich dann entlasten müsste. Allein die Angabe mehrerer Kriterien aus dem Gesetzestext und die Behauptung des Arbeitnehmers, hier könne theoretisch eine Diskriminierung vorliegen, reicht hierzu nicht aus.

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