Gerüchteküche Arbeitsrecht: Urlaub (II)

Am 29. September 2013, von Michael Eckert

EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 39/44

 

Dichtung…

Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus, sollte der Arbeitgeber ihm eine Bescheinigung über den bei diesem Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr genommenen Urlaub ausstellen.

 

…und Wahrheit

Richtig! (nur wissen dies viele Arbeitgeber nicht und berücksichtigen dies auch bei Einstellungen im Verlauf des Kalenderjahres nicht!).

Hat ein Arbeitgeber einem im Verlauf des Kalenderjahres ausscheidenden Mitarbeiter Urlaub gewährt, ist dieser auf den Urlaubsanspruch beim Folgearbeitgeber anzurechnen. Bedeutung hat dies insbesondere dann, wenn bereits der volle Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber genommen wurde. Der neue Arbeitgeber muss diesen Urlaub dann nicht nochmals gewähren.

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