Gerüchteküche Arbeitsrecht: Leitende Angestellte (II)

Am 23. Juni 2013, von Michael Eckert

EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 25/44

 

Dichtung…

Als leitender Angestellte bezeichnet man alle Vorgesetzten im Betrieb.

 

…und Wahrheit

Falsch! Richtig ist allein, dass in der Wirtschaft relativ viele Arbeitnehmer/innen als leitende Angestellte bezeichnet werden. Dies entspricht aber nicht der rechtlichen Handhabung, wobei hier noch einmal zu differenzieren ist: Leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (mit Kündigungserleichterung für den Arbeitgeber) sind nur diejenigen Mitarbeiter, die regelmäßig andere Arbeitnehmer selbständig einstellen oder entlassen können. Eine etwas größere Gruppe ist diejenige der leitenden Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Dies sind Arbeitnehmer, die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb oder Unternehmen zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind oder Generalvollmacht bzw. Prokura haben und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn sie dabei entweder die Entscheidung im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie zumindest maßgeblich beeinflussen. Auch dies ist erfahrungsgemäß in der Praxis eine kleine Gruppe.

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