Kein Anspruch auf Dankesformel im Arbeitszeugnis

Am 24. Juni 2013, von Michael Eckert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012; 9 AZR 227/11

Diese Entscheidung wurde bereits im letzten Blick ins Arbeitsrecht (DStR 2013, 200) besprochen. Allerdings damals nur die entsprechende Pressemitteilung des BAG vor.

Leider sind Zeugnisrechtsstreite und insbesondere Gerichtsverfahren über den Inhalt von Arbeitszeugnissen immer noch an der Tagesordnung. Sie sind für alle Beteiligten (nicht nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch für die beteiligten Anwälte und Gerichte!) in der Regel höchst unerfreulich.

Im Rahmen eines solchen Rechtsstreites hat ein Arbeitnehmer sich darüber beschwert, dass ihm vom Arbeitgeber erteilte Endzeugnis weise unter anderem keine Dankesformel auf. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, ein wohlwollendes berufsförderndes Zeugnis zu erteilen. Dies entspricht in der Tat der Rechtsprechung des BAG. Hierzu gehöre es, so der Kläger auch, dass der Arbeitgeber sich für die geleistete Arbeit bedanke. Fehle eine solche Dankesformel im Zeugnis, sei dies ein Hinweis auf ein schwerwiegendes Zerwürfnis. Da eine Dankesformel üblich sei, müsse sie auch in jedem Arbeitszeugnis enthalten sein.

Dieser Argumentation und diesem Wunsch hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr deutlich widersprochen. Ein Anspruch auf eine Dankesformel bestehe gerade nicht. Dies gelte auch für langjährige Arbeitsverhältnisse.

Abschließende Formulierungen in Zeugnissen, so das BAG, mit denen nicht Aussagen über Leistung und Führung, sondern persönliche Wünsche, Empfindungen, etc. zum Ausdruck gebracht würden, können vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden. Kein Arbeitgeber kann gezwungen werden, bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers bestimmte Gefühle zu haben oder solche Gefühle zu äußern bzw. vorzutäuschen.

Zwar sind Gefühle wie Bedauern, Dank oder gute Zukunftswünsche in Endzeugnissen häufig zu finden. Sie lassen auch durchaus einen Schluss auf die Zufriedenheit des Arbeitgebers und auf die Gesamtbeurteilung zu. Trotzdem ergeben sich aus einer solchen Üblichkeit keine Rechtsansprüche. Auch die Pflicht, wohlwollende und berufsfördernde Zeugnisse zu erteilen, können den Arbeitgeber nicht zu bestimmten Gefühlsäußerungen zwingen.

Als Zwischenergebnis hat das BAG festgestellt, dass Arbeitnehmer jedenfalls keinen Anspruch auf solche regelmäßig am Ende eines Zeugnisses geäußerten Gefühle wie Dank, Bedauern, Zukunftswünsche, etc. haben.

Kritisiert der Arbeitnehmer, dass eine Schlussformulierung mit entsprechenden „Gefühlen“ nicht zum Inhalt des sonstigen Zeugnisses passe, die Formulierung nicht einer bestimmten Zeugnisnote entspreche oder sie sonst für ihn nachteilig sei oder so empfunden werde, hat er keinen Rechtsanspruch auf Korrektur und auch Übernahme eines vom ihm für wünschenswert gehaltenen Textes.

Enthält ein Zeugnis Floskeln, mit denen Dank, Bedauern oder Wünsche ausgesprochen werden und nimmt der Arbeitnehmer hieran Anstoß, kann er nur verlangen, dass diese Formulierungen komplett aus dem Zeugnis gestrichen werden. Einen Rechtsanspruch auf eine Korrektur besteht nicht.

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