EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 21/44

 

Dichtung…

Der Arbeitgeber darf die Internetnutzung bzw. den E-Mail-Verkehr seiner Mitarbeiter immer überwachen, wenn er die entsprechende Hardware stellt.

 

…und Wahrheit

Falsch! Eine Kontrolle ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer entweder schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat oder der Arbeitgeber jegliche private Nutzung von E-Mail / Internet ausdrücklich verboten hat, da dann nur geschäftliche Kommunikation zu finden sein darf.

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