BAG, Urteil vom 26.09.2012, 10 AZR 370/10

Liegt ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot vor, hat das geschädigte Unternehmen in der Regel Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz. Für die Höhe des beanspruchten Schadensersatzes ist allerdings der Anspruchsteller, d.h. das geschädigte Unternehmen, darlegungs- und beweisbelastet. Regelmäßig lässt sich ein Schaden, der aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes entstanden ist, nur sehr schwer ermitteln: Das Unternehmen müsste feststellen, welche Geschäfte es abgeschlossen hätte, wenn es nicht zu dem wettbewerbswidrigen Verhalten gekommen wäre und diesen Betrag dann mit den tatsächlich (noch) zustande gekommenen Geschäften vergleichen. Die Differenz würde dann abzüglich eventueller Kosten den Schaden darstellen.

Eine solche Berechnung lässt sich jedoch in der Regel nicht anstellen, da gerade nicht mehr feststellbar ist, welche Geschäfte zustande gekommen wären, wenn es den Wettbewerbsverstoß nicht gegeben hätte.

Die Rechtsprechung behilft sich insoweit mit § 278 Abs. 1 ZPO: Danach kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände und nach freier Überzeugung den entstandenen Schaden schätzen, vorausgesetzt, ein Schaden ist grundsätzlich entstanden.

Das BAG hat nun darauf hingewiesen, dass eine solche Schätzung aufgrund des Tatsachenvortrages in den sogenannten Tatsacheninstanzen, also in der ersten und zweiten Instanz zu erfolgen hat. Eine Schätzung allein in der Rechtsinstanz, also beim Bundesarbeitsgericht, wo nur Rechtsfragen geprüft werden, sei kaum möglich.

Im vorliegenden Fall stand zwar fest, dass ein Unternehmen einem anderen Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen schuldete, allerdings gab es keinerlei Anhaltspunkte, um einen Schaden auch nur schätzen zu können. Das BAG hat daher den bezifferten Antrag auf Schadensersatz abgelehnt. Es sei nicht möglich, einen insoweit entstandenen Schaden der Höhe nach zu schätzen, wenn es keinerlei Basis für die Schätzung und keine Anhaltspunkte für die Höhe eines Schadens gebe. Dies nimmt die geschädigten Arbeitgeber in die Pflicht, die insoweit bereits in der ersten Instanz konkret vortragen müssen, wie hoch der Schaden ist und woraus sich die geschätzte Schadenshöhe ergeben könnte.

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