Gerüchteküche Arbeitsrecht: Verlängerung von Probezeiten

Am 27. Januar 2013, von Michael Eckert

EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 4/44

 

Dichtung…

Die Dauer einer Probezeit können die Parteien vereinbaren. Reicht die zunächst vereinbarte Probezeit nicht aus, kann sie durch den Arbeitgeber einseitig (oder durch Vertrag mit dem Arbeitnehmer) verlängert werden.

 

…und Wahrheit

Falsch! Die Probezeit ist gesetzlich beschränkt (§ 622 BGB) auf die Dauer von höchstens sechs Monaten. Aus Tarifverträgen können sich kürzere zulässige Probezeiten ergeben. Auch wenn die Parteien darüber hinaus die Probezeit einvernehmlich verlängert haben, greift nach sechs Monaten trotzdem die reguläre Kündigungsfrist (statt der abgekürzten Frist) ein und es gilt zwingend das Kündigungsschutzgesetz.

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