EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 3/44

 

Dichtung…

Ist keine Probezeit ausdrücklich vereinbart, hat der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz und die Kündigung muss begründet werden (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt).

 

…und Wahrheit

Falsch! Die Vereinbarung einer Probezeit ist ohne Auswirkung auf den Kündigungsschutz, sondern entscheidet allein über die Dauer der Kündigungsfrist in der Probezeit von maximal sechs Monaten. Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift generell erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ein, ganz unabhängig davon, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart worden ist.

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