BAG, Urteil vom 06. April 2011 – 7 AZR 524/09

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der am 30. Juni 2008 auslaufen sollte.

Ein Antrag auf Verlängerung des mit einer Universität bestehenden Vertrages als wissenschaftlicher Angestellter wurde von dort abgelehnt. Als Begründung wurde angegeben, die Einstellung von wissenschaftlichem Personal auf befristet zu besetzende Nachwuchsstellen sei nur dann zulässig, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem vollendeten 40. Lebensjahr ende. Ohne diesen Rektoratsbeschluss wäre der Arbeitsvertrag bis zum 31. Mai 2009 verlängert worden.

Das BAG hat entschieden, dass vorliegend eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Alters vorliege. Rechtsfertigungsgründe lägen insoweit nicht vor.

Besonders nachteilig für den Arbeitgeber waren aber die vom BAG festgelegten Rechtsfolgen dergestalt, dass die gesamte Befristung, die die Parteien ursprünglich vereinbart hatten, unwirksam sei. Der Vertrag endete daher nicht am 30. Juni 2008, sondern lief auf unbestimmte Zeit als unbefristeter Vertrag weiter. Wenn und soweit Arbeitnehmer im Rahmen befristeter Arbeitsverträge unter Verstoß gegen das AGG benachteiligt würden, führe dies zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede an sich. Dies gelte auch dann, wenn selbst jüngere Beschäftigte nicht unbefristet beschäftigt worden wären, sondern nur eine längere Befristung oder eine Verlängerung des Arbeitsvertrages erhalten hätten.

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