BAG, Urteil vom 18. Januar 2012, 10 AZR 667/10

Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen ist zwischen einer Gratifikation einerseits und einem verbindlichen Rechtsanspruch andererseits zu unterscheiden. Letzteres gilt beispielsweise für ein im Arbeitsvertrag vereinbartes „13. Monatsgehalt“, da dies nach der ständigen Rechtsprechung ein regulärer Vergütungsanspruch ist, der lediglich hinsichtlich der Fälligkeit besonderen Vereinbarungen unterliegt. Einseitig kann ein solches „13. Monatsgehalt“ vom Arbeitgeber dann nicht mehr gestrichen werden.

Anders bei – richtig formulierten – Gratifikationen.

Zu entscheiden war vorliegend über eine Weihnachtsgratifikation, die mit der Vergütung für den Monat November gezahlt werden sollte. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich vorgesehen, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation hat, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Eine Unterscheidung dahingehend, wer die Beendigung zu vertreten hat, gab es nicht. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember des gleichen Jahres gekündigt.

Die vertraglichen Voraussetzungen für die Streichung der Weihnachtsgratifikation waren somit gegeben. Der Arbeitnehmer klagte und vertrat die Auffassung, die Streichung der Gratifikation benachteilige ihn unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (AGB-Recht) und schränke im Übrigen seine Berechtigung zur Kündigung ein.

Dem ist das BAG nicht gefolgt, obgleich die Vorinstanzen dem Arbeitnehmer Recht gegeben hatten.

Das BAG differenziert nach dem Zweck der Sonderzahlung: Wird in irgendeiner Weise Arbeitsleistung honoriert, ist die Streichung – insbesondere unabhängig davon, wer die Beendigung zu vertreten hat – nicht zulässig. Knüpft eine Zahlung wie beispielsweise ein Weihnachtsgeld (Weihnachtsgratifikation) nur an dem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag an, kann der Arbeitgeber einen Entfall der Weihnachtsgratifikation auch dann vorsehen, wenn die Vertragsbeendigung auf seine Veranlassung zurück geht.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall aber nochmals an das LAG zurückgewiesen. Die Arbeitnehmerin hat behauptet, ihr sei nur deshalb gekündigt worden, weil sie nicht bereit gewesen sei, „freiwillig“ auf die Weihnachtsgratifikation zu verzichten. Dies könnte deshalb relevant sein, da ein solches Verhalten zum einen den Eintritt der Bedingung und damit den Entfall der Gratifikation treuwidrig herbeigeführt hätte, zum anderen würde es sich insoweit auch um einen Verstoß gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) handeln.

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