Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. November 2011, 8 Ca 2123/09

Die „großen“ rechtlichen Probleme bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Arbeitgeberkündigungen sind in der Praxis eher die Ausnahme. Sehr oft scheitern vielmehr Kündigungen daran, dass Formalien und vermeintliche „Nebensächlichkeiten“ nicht beachtet werden. Letzteres gilt besonders häufig für den Nachweis der Zustellung einer Kündigung oder für die wirksame Unterschriftsleistung.

Seltener dagegen sind Formverstöße bei der Kündigung von Schwangeren schon deshalb, da diese grundsätzlich vor Arbeitgeberkündigung geschützt sind, es sei denn, die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle hätte einer Kündigung ausnahmsweise auch während der Schwangerschaft zugestimmt.

Auf einen solchen Verstoß gegen wichtige, aber oft vergessene Formvorschriften hat nun das Arbeitsgericht Nürnberg in einer aktuellen Entscheidung hingewiesen: Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 MuschG muss die Kündigung den zulässigen Kündigungsgrund angeben. Insoweit ist es aber nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber, wie in dem hier entschiedenen Fall, im Kündigungsschreiben eine „betriebsbedingte ordentliche Kündigung“ ausspricht. Der Begriff „betriebsbedingt“ bezeichnet allein die Kategorie, aus der ein Kündigungsgrund möglicherweise stammen mag, nicht aber den Kündigungsgrund selbst. Hier hätte, worauf das Gericht hinweist, zumindest schlagwortartig der Grund für die Kündigung angegebenen werden müssen.

Der Arbeitgeber konnte auch nicht damit gehört werden, der Arbeitnehmerin seien die Kündigungsgründe doch längst bekannt. Sie seien ihr bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, mit dem der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung während der Schwangerschaft beantragt hatte, mitgeteilt worden, denn sie sei dort genau zu diesen Kündigungsgründen auch explizit angehört worden. Entscheidend ist aber nicht eine sonstige Kenntnis, sondern die formelle Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben selbst.

Wegen der an gleicher Stelle vorgeschriebenen und auch allgemein für jede Kündigung geltenden Schriftform sollte auch nicht auf Anlagen zum Kündigungsschreiben verwiesen werden, aus denen sich der Kündigungsgrund ergeben mag. Rechtssicher ist nur die Nennung des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben selbst.

Wie konkret der Kündigungsgrund genannt sein muss, ist nicht entschieden worden. Hier empfiehlt es sich allerdings, im Zweifelsfall eher einige Sätze zu viel als zu wenig zu schreiben.

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