Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds?

Am 20. August 2018, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 21. März 2018, Az: 7 AZR 590/16

Mit einem nach Auffassung des Autors besonders hinterhältigen Vorgehen musste sich ein Arbeitgeber in dem hier zugrunde liegenden Fall auseinandersetzen.

Der Arbeitgeber beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe außerordentlich zu kündigen. Der Betriebsrat hatte dieser beabsichtigten Kündigung nicht zugestimmt, weshalb der Arbeitgeber dann das notwendige Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet hatte. Im Zuge dieses Verfahrens kam es dann zu einer vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 120.000,00 netto. Daneben wurde der Arbeitnehmer noch für eine bestimmte Zeit freigestellt.

Nachdem der betreffende Betriebsrat sodann vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung erhalten hatte, machte er in einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend, er sei über das im Vergleich vorgesehene Beendigungsdatum hinaus weiter zu beschäftigen. Dies wurde damit begründet, die vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Vielmehr sei der Abschluss eines Vergleiches mit einer erheblichen Abfindung und zusätzlich einer Freistellung letztlich nur auf die Tatsache zurückzuführen, dass der betroffene Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied gewesen sei. Einem „normalen“ Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt hätte der Arbeitgeber bei Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung nicht noch eine Nettoabfindung in Höhe von € 120.000,00 gezahlt und ihn gegen Weiterzahlung der Vergütung freigestellt. Daher sei der Inhalt der Beendigungsvereinbarung nur darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied gewesen sei. Dies wiederum verstoße gegen § 78 Satz 2 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrates wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden dürften. Vorliegend habe durch Abschluss des Beendigungsvergleichs eine Begünstigung vorgelegen, weshalb der Beendigungsvergleich wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig sei. Daraus folge wiederum, dass das Arbeitsverhältnis über den vorgesehenen Beendigungstag hinaus fortzusetzen sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser äußerst widersprüchlichen und meines Erachtens unlauteren Argumentation nicht angeschlossen. Die Parteien hätten vielmehr einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, wie dies im Zuge oder in Begleitung von Gerichtsverfahren häufig der Fall sei. Zuzugeben sei zwar, dass die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers als Betriebsratsmitglied mit einem entsprechenden Kündigungsschutz wesentlich günstiger als die eines Arbeitnehmers ohne einen solchen Sonderkündigungsschutz sei. Diese „Verhandlungsvorteile“ seien jedoch nicht mit dem Betriebsratsamt zu erklären, sondern mit dem gesetzlichen Kündigungsschutz in § 15 KSchG und in den Sonderregelungen des § 103 BetrVG. Dies sei aber letztlich keine Bevorzugung aufgrund des Betriebsratsamtes, sondern eine gesetzliche Besserstellung, so dass der getroffene Beendigungsvergleich wirksam bleibe.

 

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