BAG, Urteil vom 18. November 2014, Az: AZR 257/13

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestä-tigt, wonach der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt ist, Arbeitnehmer dahingehend zu befragen, ob sie Mitglied einer Gewerkschaft und ggf. in welcher sind.

Dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber etwa im Verlauf von Tarifverhandlungen eine entsprechende Frage an die bestehenden Arbeitnehmer (nicht an Bewerber) richtet.

Das Bundesarbeitsgericht sieht in dieser Frage auch das Ziel, festzustellen, wie stark eine Gewerkschaft, von der möglicherweise Arbeitskampfmaßnahmen (Streik) ausgehen könnte, im Betrieb vertreten ist. Der Arbeitgeber soll aber nicht die Möglichkeit haben, die Organisationsstärke der Gewerkschaft in seinem Betrieb durch eine solche Frage festzustellen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gewerkschaften in einem Betrieb vertreten sind.

Eine solche Frage schränke, so das BAG, die Koalitionsfreiheit ein, die als Grundrecht in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz besonders geschützt ist.

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