Ablehnung eines Teilzeitantrages aus Kostengründen

Am 18. April 2016, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 20. Januar 2015, Az: 9 AZR 735/13

Das Arbeitsgericht hat mit der vorliegenden Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Der Arbeitgeber darf danach einen Arbeitnehmerantrag auf Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeitantrag) nur dann aus Kostengründen ablehnen, wenn er konkret vortragen und beweisen kann, wie sich der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers auf seine Kosten auswirkt. Hierzu muss er die Kosten im Einzelnen vortragen, die ohne den Teilzeitwunsch entstehen, würden und demgegenüber diejenigen Kosten darstellen, die sich durch den Teilzeitwunsch ergeben. Die Kostenerhöhung muss somit im Einzelnen dezidiert bewiesen werden. Damit aber nicht genug: Der Arbeitgeber muss auch belegen, dass diese Kostendifferenz für ihn unzumutbar ist.

Insoweit reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber allgemeine Überlegungen zu Kostensteigerungen anstellt, beispielsweise Personalmangel, Schulungskosten etc. Vielmehr müssten die Kostensteigerungen konkret belegt werden.

Stichworte:
 

Comments are closed.