BAG, Urteil vom 11. April 2018, Az: 4 AZR 119/17

Der Arbeitnehmer war seit 1991 bei einem Unternehmen als Masseur in einem Senioren- und Pflegeheim beschäftigt.

Im Februar 1993 einigten sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf eine Reduzierung der Arbeitszeit und legten fest, die Vergütung richte sich nach BAT, was dort näher ausgeführt wird.

Im gleichen Monat haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die eine geringere Vergütung vorsah. Anschließend kam es erneut zu einer Änderung des Arbeitsvertrages mit Blick auf die Arbeitszeit. Hier wurde vereinbart, dass „alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages unverändert gültig bleiben“.

Der Arbeitnehmer begehrt nunmehr die höhere arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung, der Arbeitgeber möchte nur die übliche durch Betriebsvereinbarung festgelegte (geringere) Vergütung bezahlen.

Die Frage, inwieweit kollektive Regelungen, wie beispielsweise Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, ursprünglich bessere Arbeitsvertragsbedingungen ändern, das heißt verschlechtern können, ist allgemein sehr umstritten.

Für den vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Dabei hat das Gericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine individuelle arbeitsvertragliche Regelung zustande gekommen ist. Individuell war die Regelung deshalb, da individuell die Arbeitszeit geändert worden ist. Im Fall einer solchen individuellen arbeitsvertraglichen Regelung kann eine kollektive Regelung wie eine Betriebsvereinbarung hieran nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern.

Ob diese Grundregel auch dann gilt, wenn es sich bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, hat das BAG ausdrücklich noch offen gelassen, da dies hier nicht entschieden werden musste. In der Praxis werden dies aber die Hauptanwendungsfälle sein, da vertragliche Vergütungsvereinbarungen in der Regel im Arbeitsvertrag getroffen werden und es sich hierbei in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Vorliegend war es letztlich nur ein Zufall, dass durch die Veränderung der Arbeitszeit eine individuelle Nachtragsvereinbarung abgeschlossen wurde.

 

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