Überwachung am Arbeitsplatz (2)

Am 11. Dezember 2017, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 – Az: 2 AZR 681/16

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2017 entschieden, dass eine heimliche Überwachung von Arbeitnehmern grundsätzlich nicht zulässig ist. Ausnahmsweise ist sie dann erlaubt, wenn es für die heimliche Überwachung einen konkreten Anlass gibt. Dies kann beispielsweise die Vermutung einer schweren Pflichtverletzung sein. Hinzu kommen muss aufgrund des starken Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bei einer heimlichen Überwachung, dass andere Überwachungs- bzw. Aufklärungsmöglichkeiten realistischer Weise keinen Erfolg versprechen.

Immer verboten sind Überwachungen persönlich besonders sensibler Räume, also beispielsweise Duschen, Toiletten, Waschräume.

Diese Entscheidung entspricht in etwa auch der bisherigen Rechtsprechung.

 

Comments are closed.