Schicksal des Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers

Am 15. Mai 2017, von Michael Eckert

Vorlage-Beschluss zum EuGH, BAG-Beschluss vom 18. Oktober 2016, Az: 9 AZR 196/16 (A)

Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geht ein Urlaubsanspruch, den ein Arbeitnehmer noch nicht in Anspruch genommen hat, dann unter, wenn dieser verstirbt. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB.

Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Inzwischen liegt jedoch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vor, aus der sich ergeben könnte, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod nicht untergehe, sondern, wie beispielsweise Sachen oder eine Forderung, auf die Erben übergehen würde, dann in Form eines finanziellen Ausgleichsanspruches. Der Arbeitgeber müsste daher den Urlaubsanspruch beim Tod eines Arbeitnehmers gegenüber den Erben abgelten. In dem konkreten vom BAG zu entscheidenden Fall bestand noch ein Resturlaubsanspruch von 32 Tagen.

Aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich ablesen, dass Artikel 7 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende. Dies würde für eine Vererblichkeit sprechen.

Nach Ansicht des BAG hat der EuGH jedoch die Frage nicht entschieden, ob der Anspruch auch dann Teil der Erbmasse werde, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließe. Darüber hinaus sei ungeklärt, ob Artikel 7 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie auch in den Fällen eine erbrechtliche Wirkung vorschreibe, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen, also nicht zwischen einem Arbeitnehmer und einem Unternehmen bestehe. Dies soll der Europäische Gerichtshof nun klären, bevor das BAG dann unter Berücksichtigung dieser Enscheidung über den konkreten Fall ein Urteil fällt.

Anmerkung:

Die Vorlage an den EuGH ist sehr sinnvoll. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass der auf Erholung von der Arbeit gerichtete ursprüngliche Urlaubsanspruch sich auch dann in einen Geldanspruch umwandeln soll, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise in den letzten Monaten seines Lebens arbeitsunfähig war und sich möglicherweise im Rahmen einer langfristigen Erkrankung Urlaub angesammelt hat. Bekanntlich entsteht ein Anspruch auf gesetzlichen Urlaub auch dann, wenn ein Arbeitnehmer krank ist. So könnte es sein, dass ein Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres erkrankt ist, also keinerlei Arbeitsleistung erbringt, trotzdem ein Urlaubsanspruch z.B. für sechs Wochen erwirbt mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann die Vergütung für sechs Wochen nicht erbrachte Arbeit und nicht in Anspruch genommenen Urlaub an die Erben auszahlen muss. Weder ist dies durch den Erholungsanspruch zu begründen, noch gibt es hierfür eine andere nachvollziehbare Begründung.

 

Ich werde berichten, sobald die Entscheidung des EuGH vorliegt.

 

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