Bestimmung eines Bonusanspruches durch das Gericht

Am 05. Dezember 2016, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 03. August 2016 – Az: 10 AZR 710/14

In vielen Verträgen finden sich leistungsbezogene Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise Boni. Dies war auch bei dem Managing Director einer internationalen Großbank der Fall. Aufgrund des dort vereinbarten Bonussystems hatte dieser im Jahr 2009 einen Bonus in Höhe von € 200.000,00, 2010 in Höhe von € 9.920,00 und im Jahr 2011 gar keinen Bonus erhalten. Er klagte auf einen Bonus, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte, der aber mindestens € 52.480,00 betragen sollte.

Die Vorinstanzen hatten sehr unterschiedliche Entscheidungen getroffen:

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger einen Bonus in Höhe von € 78.720,00 zugesprochen, das Landesarbeitsgericht in der zweiten Instanz hat jeglichen Anspruch abgelehnt.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich Stellung genommen und im Ergebnis den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen mit der Auflage, bei einer zweiten Entscheidung von einem zu Gunsten des Arbeitnehmers zustehenden Bonusanspruch auszugehen und diesen der Höhe nach festzulegen.

Zunächst musste das BAG prüfen, ob sich die Höhe des Bonusanspruches aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt. Dies war nicht der Fall, und zwar teilweise auch deshalb, weil der Arbeitgeber sich geweigert hatte, Berechnungsparameter für den Bonusanspruch preiszugeben. Das Gericht hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage sei, diese Parameter selbst zu ermitteln und es sei ihm auch nicht zuzumuten, gegen den Arbeitgeber eine Auskunftsklage zu erheben. Letztere Aussage wurde leider nicht begründet.

Das BAG vertritt vielmehr die Auffassung, dass in einem solchen Fall das Arbeitsgericht (bzw. Landesarbeitsgericht) den Bonusanspruch aufgrund der übrigen vorliegenden Informationen schätzen könne und müsse. Herangezogen werden könnten hier beispielsweise die vereinbarten Leistungen, Zahlungen aus den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen des Unternehmens, das Ergebnis einer Leistungsbeurteilung, vergleichbare Zahlungen an Kollegen des klagenden Arbeitnehmers etc.

Eine gerichtliche Leistungsfestsetzung scheide nur ausnahmsweise dann aus, wenn jegliche Anhaltspunkte für die Bemessung eines Bonusanspruchs fehlte. Kann das Gericht aber auf solche Anknüpfungszahlen zurückgreifen, ist der Bonusanspruch zu schätzen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber beispielsweise ausreichend Zahlenmaterial vorträgt, aus dem sich ergibt, dass ein Bonusanspruch mit Null festzusetzen ist. Weigert sich der Arbeitgeber allerdings, entsprechende Zahlen mitzuteilen, ist der Weg zur Schätzung offen.

Nach § 315 Absatz 3 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Bonusentscheidung dann, wenn sich diese nicht allein aus vereinbarten Zahlen oder Berechnungen ergibt, nach billigem Ermessen festzulegen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, ist seine Festlegung unverbindlich und die Höhe des Bonus wird durch das Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien festgesetzt (§ 315 Absatz 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, der Anspruch sei mit Null festzusetzen.

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