BAG, Beschluss vom 17. März 2016, Az: 8 AZR 501/14 (A)

In dem vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof wichtige Fragen vorgelegt, die sogenannte Tendenzbetriebe betreffen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gemäß einer internen Richtlinie eine Referentenstelle mit dem Hinweis ausgeschrieben, dass für die Bewerbung die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche Voraussetzung sei. Der konfessionslose Bewerber war nicht berücksichtigt worden und hat daher nach dem AGG Entschädigungsklage erhoben.

Das BAG hat nunmehr verschiedene Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur Vorentscheidung vorgelegt. Es steht zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof hier sehr wichtige Regeln aufstellen wird, wann und inwieweit für Tendenzbetriebe Abweichungen vom Allgemeinen Diskriminierungsschutz zulässig sind. Insgesamt gibt es vier europäische Diskriminierungs-Richtlinien, die in Deutschland zum Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geführt haben. Nach dem AGG darf niemand aufgrund seiner Religion oder der Tatsache, dass er keiner Religion angehört, benachteiligt werden. Kirchen zählen hinsichtlich der Frage der Religionszugehörigkeit zu den sogenannten Tendenzbetrieben. So ist anerkannt, dass auf jeden Fall im engeren sogenannten Verkündungsbereich Kirchen natürlich das Recht haben, Einstellungen von der eigenen Religionszugehörigkeit abhängig zu machen. Niemand wird beispielsweise von der katholischen Kirche ernsthaft verlangen, als Pfarrer Bewerber einzustellen, die keiner oder einer anderen Religion angehören. Schon eher streitig sind dann Tätigkeiten, die nicht direkt im Verkündungsbereich liegen oder bei Organisationen, die der Kirche nur angegliedert sind. Insoweit werden vom EuGH wichtige Weichenstellungen erwartet.

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