Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Warnstreiks

Am 05. November 2012, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 19 Juni 2012, 1 AZR 775/10

Ist ein Streik, und sei es auch in der Form eines Warnstreiks, rechtswidrig, schuldet derjenige, der zu dem Streik aufruft, dem betroffenen Unternehmen Schadensersatz. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Streikaufruf während der Dauer der Friedenspflicht erfolgt.

Im vorliegenden Fall hatte die Gewerkschaft Verdi ihre Mitglieder bei einem Unternehmen zu einem Warnstreik ausgerufen, der das Ziel hatte, die Verhandlungen über einen Verbandstarifvertrag im eigenen Sinne zu fördern. Der Streik richtete sich jedoch gegen ein Unternehmen, das nicht mehr Mitglied des tarifschließenden Teils des Arbeitgeberverbandes war (sog. OT-Mitgliedschaft). Dies war der Gewerkschaft Verdi auch bekannt. Ein Warnstreik hätte daher gegenüber diesem Unternehmen nicht mehr erfolgen dürfen.

Auch eine Umdeutung des Warnstreiks in einen Unterstützungsstreik scheidet aus Sicht des BAG aus, weshalb Verdi dem Arbeitgeber Schadensersatz schuldet.

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