„Bastlerautos“

Am 01. Oktober 2012, von Michael Eckert

„Ich habe kürzlich von einem Händler einen preiswerten Jeep Wrangler gekauft, der im Kleingedruckten auf der Rückseite des Kaufvertrages als „Bastlerauto“ bezeichnet wurde. Bei der ersten Geländefahrt musste ich feststellen, dass der zuschaltbare Vierradantrieb überhaupt nicht funktioniert. Mit Hinweis auf den Begriff „Bastlerauto“ hat der Verkäufer nun jede Gewährleistung abgelehnt. Er sagt, mit diesem Begriff seien alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Stimmt das?“

Und das meint der Oldtimeranwalt:

Häufig werden Fahrzeuge in sehr schlechtem Zustand als Bastlerauto angeboten, womit dann die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden soll. Dies gilt insbesondere bei Verkäufen durch Händler, die zwar die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken, aber normalerweise nicht generell ausschließen dürfen.

Zwar ist davon auszugehen, dass ein als Bastlerauto verkaufter Oldtimer in sehr schlechtem Zustand ist und der Käufer nicht viel erwarten darf. Bei einem Jeep Wrangler kann der Käufer aber auch bei einem in den ABG als Bastlerauto bezeichneten Fahrzeug davon ausgehen, dass der Vierradantrieb funktioniert.

In Ihrem Fall handelt es sich bei dem Kleingedruckten um sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese dürfen keine überraschenden Klauseln auf der Rückseite enthalten. Wenn ein Gewährleistungsausschluss oder eine Beschaffenheitsangabe wirksam vereinbart werden soll, muss dies deutlich sichtbar und unübersehbar im Text des Vertrages stehen. In manchen Fällen kann aber die Bezeichnung Bastlerauto auch als Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart werden, wenn beispielsweise Privatpersonen ein nicht fahrbereites Fahrzeug als Teileträger verkaufen.

Zur Klarstellung sollte aber dann folgende Formulierung verwendet werden: „Verkauf als Teileträger, nicht restaurierbar, nicht fahrbereit, nur zum Zwecke des „Ausschlachtens“.“

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