Änderungen beim Mutterschutz

Am 26. September 2016, von Michael Eckert

Ziel einer Reform des Mutterschutzes ist es, Berufsgruppen unabhängig ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicherzustellen. Daher sollen auch Schülerinnen und Studentinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt.

Ziel ist es darüber hinaus, die Regelung zum Mutterschutz besser zu strukturieren und übersichtlicher zu gestalten. Daher wird die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz in das Gesetz integriert, auch um diese Regelungen einer stärkeren Anwendung zuzuführen.

Darüber hinaus soll ein Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet werden, der die Aufgaben hat, Empfehlungen zu erarbeiten. Diese sollen dann „Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten“.

Während die Schutzfrist nach der Entbindung (Beschäftigungsverbot) in der Regel acht Wochen beträgt, verlängert sie sich nunmehr auf zwölf Wochen auch dann, wenn innerhalb der achtwöchigen Schutzfrist bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Die Verlängerung des Beschäftigungsverbotes bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verbleibt wie bisher auch bei zwölf Wochen. Unklar ist jedoch, ob eine Verlängerung der Schutzfrist auch dann eintritt, wenn die Behinderung vor der Geburt festgestellt wurde.

Ziel des Entwurfes soll es schließlich auch sein, die Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen zu vermeiden.

Diesem Ziel soll unter anderem eine Flexibilisierung bei den Arbeitsverboten dienen. So soll es keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen von Schwangeren geben. Stattdessen sollen Arbeitsplätze so umgestaltet werden, dass Gefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen werden. Es soll, anders als bisher, auch möglich sein, sonntags zu arbeiten, wenn die betroffene werdende Mutter dies möchte und ein Arzt die Unbedenklichkeit bestätigt hat. Dagegen gibt es keine Änderungen beim Verbot der Nachtarbeit für Schwangere.

Ausgeweitet wird auch der Kündigungsschutz. So ist jetzt bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt unzulässig, soweit nicht eine Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde vorliegt, die jedoch nur in seltenen Fällen erteilt wird.

 

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