Gesetz zur Umsetzung unter anderem der Verbraucherrichtlinie

Am 19. September 2016, von Michael Eckert

Am 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft getreten. Umfassend neu gestaltet wurden damit die §§ 312 ff. BGB. Geregelt werden hier Verbraucherverträge, für die unter anderem §§ 312 g) Abs. 1, 312 b) Abs. 1, 355 BGB Widerrufsrechte vorsehen.

In der Vergangenheit war teilweise diskutiert worden, ob beispielsweise auch bei Verträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, z. B. Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge, Arbeitnehmern ein solches Widerrufsrecht zusteht. Dies war mit der Begründung verneint worden, dass die Überschrift über die §§ 312 ff. BGB lautete: „Besondere Vertriebsformen“. Da Aufhebungsverträge und sonstige Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vertriebsgeschäfte sind, blieben diese Vorschriften und damit auch ein Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge etc. unanwendbar.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung wird nunmehr diskutiert, ob ein Widerrufsrecht für bestimmte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Verträge doch eingreifen könnte. So wurde nämlich die Überschrift geändert und erweitert in „Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen“. Erfasst werden nunmehr auch Verträge, die keine Vertriebsgeschäfte sind.

Allerdings sieht zur Klarstellung § 312 b) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 312 g) Abs. 1 BGB vor, dass ein Widerrufsrecht dann nicht besteht, wenn ein Geschäft im Geschäftsraum des Unternehmens abgeschlossen wird. Damit ist klargestellt, dass jedenfalls Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im Betrieb abgeschlossen werden, kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Verbraucherverträge auslösen.

Offen bleibt allerdings, ob eventuell Aufhebungs- oder andere Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht im Betrieb abgeschlossen werden, möglicherweise vom Arbeitnehmer widerrufen werden können.

Entscheidungen über diese in der Literatur teilweise vertretene, sehr extensive Auslegung des Gesetzes liegen bisher noch nicht vor. Arbeitgeber seien aber auf diese Auslegungsmöglichkeit hingewiesen. Insbesondere Aufhebungsverträge mit Abfindungsklauseln o. ä. sollten daher nicht außerhalb, sondern nur innerhalb der Betriebsräumlichkeiten abgeschlossen werden.

Im Ergebnis dürfte insoweit aber kein Widerrufsrecht bestehen. Letztlich handelt es sich bei den §§ 312 ff. BGB um die Ausflüsse des ehemaligen Haustürwiderrufsgesetzes, das darauf abgezielt hat, Verträge mit Vertretern, die an der Haustür geklingelt und die Hausfrau unter Druck gesetzt haben, wieder lösen zu können. Entscheidend ist auch, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber kein Verbraucher im Sinne der EU-Richtlinie (211/83/EU) sein dürfte. Schließlich dienen die §§ 312 ff. BGB dazu, Fälle zu erfassen, in denen sich der Unternehmer zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet und der Verbraucher hierfür ein Entgelt zahlen muss. Die Anwendung dieser Vorschriften auf einen Aufhebungsvertrag, in dem der Arbeitgeber sich in der Regel verpflichtet, eine Abfindung o. ä. zu bezahlen, scheitert daher schon am Gesetzeszweck.

 

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