Neues zum Urlaubsrecht vom EuGH

Am 31. Dezember 2012, von Michael Eckert

EuGH, Urteil vom 03. Mai 2012 – C-337/10

Leider hat der deutsche Gesetzgeber die besonders wichtigen Entscheidungen des EuGH auch im Urlaubsrecht noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Dies gilt beispielsweise für die Übertragungsfrist bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit (s.o.).

Mit dem vorliegenden Urteil hat der EuGH aber etwas mehr Klarheit in andere aktuelle Urlaubsrechtsfragen gebracht:

Zum einen hat er klargestellt, dass für Beamte keine Sonderrechte gelten. Sie sind nach europäischer Definition nicht anders zu behandeln als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Auch ihnen steht also grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach längerer Krankheit eine Urlaubsabgeltung zu.

Bereits mit Beschluss vom 07. April 2011 (C-519/09) hat der EuGH entschieden, dass die europäischen Urlaubsregelungen auch für Arbeitnehmer in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen gelten.

Darüber hinaus hat der EuGH entschieden, dass die Zurruhesetzung eines Beamten eine Beendigung des Vertrages ist, die den Urlaubsabgeltungsanspruch auslöst.

Besonders interessant für die Privatwirtschaft ist aber der folgende Aspekt des EuGH-Urteils: Bislang noch nicht abschließend geklärt war die Frage, für welche Zeiträume Urlaubsansprüche bei langandauernden Krankheiten zu übertragen bzw. bei Beendigung des Arbeitsvertrages dann abzugelten sind. Klar war bislang nur, dass die immer noch im Bundesurlaubsgesetz enthaltene Frist von drei Monaten zu kurz sei. Aufgrund anderweitiger EuGH-Entscheidungen wurden 15 bzw. 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres als Grenze für die Übertragungsmöglichkeit angesehen.

Der EuGH hat zunächst generell erklärt, dass eine Übertragung des Urlaubs so lange ermöglicht werden muss, wie vernünftigerweise ein dann noch genommener Urlaub eine positive Wirkung als Erholungszeit hätte. Konkret legt der EuGH fest, dass der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraumes, für den der Urlaub gewährt wird, deutlich überschreiten muss. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr. Die im vom EuGH entschiedenen beamtenrechtlichen Fall einschlägige Frist betrug neun Monate. Der EuGH hat demgemäß festgestellt, dass diese Übertragungsfrist zu kurz sei. Eine eindeutige Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum hat der EuGH wiederum vermieden. Allerdings ergibt sich aus den wichtigsten Aussagen des Urteils, dass die in Deutschland derzeit bereits praktizierte Übertragungsfrist von 15 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, ausreichend ist und die EuGH-Vorgaben erfüllt. Damit endet beispielsweise der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung des Urlaubs bzgl. des Urlaubsanspruches für das Jahr 2011 mit dem 31. März 2013.

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