EDK wünscht frohe und gesegnete Festtage

Am 17. Dezember 2012, von EDK

Wir wünschen unseren Mandanten und Freunden frohe und gesegnete Weihnachtsfeiertage und einen guten Start ins neue Jahr und freuen uns, anliegend eine jahreszeitlich passende arbeitsrechtliche Entscheidung präsentieren zu dürfen:

 

Mitteilung eines Vorlagebeschlusses an den himmlischen Gerichtshof

© Michael Eckert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 Zur Anwendung der Geschlechterquote im Bereich kirchlicher Tendenzbetriebe (St. Nikolaus / Weihnachtsmann)

 Vorlagebeschluss des himmlischen Gerichts an den Himmlischen Gerichtshof vom 24.12.2012, Az: Ju-X 1/2012

Das himmlische Gericht legt dem himmlischen Gerichtshof die folgenden Rechtsfragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung vor:

    1. Gilt auch bei himmlischen Bediensteten die irdische sich immer weiter verbreitende Geschlechterquote, die den Arbeitgeber dazu verpflichten soll, bestimmte Positionen oder zumindest Leitungs- bzw. Aufsichtspositionen nicht nur aufgrund der Eignung der Stellenbewerber, sondern zumindest hinsichtlich einer bestimmten Quote (40%) zwingend mit weiblichen Bewerbern zu besetzen, auch bei himmlischen Bediensteten?
    2. Kann bei himmlischen Bediensteten, insbesondere bei solchen mit leitenden Funktionen und einer tradierten Rollendarstellung im Außenverhältnis (St. Nikolaus / Weihnachtsmann) von einer ggf. einzuhaltenden Geschlechterquote eine Ausnahme gemacht werden, da es sich bei den himmlischen Betrieben um einen Tendenzbetrieb handelt?

Begründung:

Die himmlische Gleichstellungsbeauftragte hat bei der Besetzung der Stelle des Weihnachtsmanns bzw. des St. Nikolaus für die Weihnachtszeit 2011 gerügt, diese Stelle sei zu Unrecht mit einem Mann besetzt worden. Vielmehr ergebe sich zumindest für einige europäische Länder die zwingende Verpflichtung der himmlischen Personalabteilung, diese Stelle mit einer Frau zu besetzen. Im Jahr 2012 sei zwingend eine Weihnachtsfrau statt eines Weihnachtsmannes einzusetzen. Um eine geeignete Zahl von Bewerberinnen zu erhalten, müsste die Stelle außerdem europaweit ausgeschrieben werden. Dies müsse zumindest auf den insoweit bereits zur Verfügung stehenden Internetdomains www.weihnachtsmann.de und www.nikolaus.de geschehen.

Begründet wird die Auffassung der himmlischen Gleichstellungsbeauftragten zum einen damit, dass in manchen europäischen Ländern inzwischen zwingende gesetzliche Quotenvorgaben für die Besetzung von Leitungs- und Aufsichtspositionen („Nikolaus sieht alles und schreibt es in sein schwarzes Buch“) mit Frauen bestünden und auch in Deutschland solche Regelungen kurzfristig geschaffen werden sollen. Da in den letzten Jahrtausenden die Stelle immer und insbesondere ohne europaweite Ausschreibung durch einen Mann besetzt worden sei, müsse nun eine Stellenbesetzung durch eine Frau erfolgen. Bei der Erfüllung der 40%-igen Quotenvorgabe, die auch in Deutschland geplant sei, sei zumindest der Zeitraum seit dem Jahr 0 christlicher Zeitrechnung zu berücksichtigen. Zugrunde zu legen seien somit bisher 2011 männliche Stellenbesetzungen, so dass nunmehr 40 % hiervon, mithin die nächsten 804 Jahre, eine Stellenbesetzung allein durch weibliche Bewerber zulässig sei. Auf tradierte Rollenverständnisse anlässlich des Weihnachtsfestes könne und müsse keine Rücksicht genommen werden. Es sei bekannt, dass nur kleinere Kinder an den Weihnachtsmann glauben, so dass insoweit eine Umkehrung der Tradition innerhalb von drei bis fünf Jahren möglich sei, zumal es eine wichtige Aufgabe der Eltern sei, ihre Kinder zur Abkehr von tradierten Rollenverständnissen zu erziehen. So die Argumentation der Gleichstellungsbeauftragten.

Der himmlische Arbeitgeber, vertreten durch die himmlische Personalabteilung, erhebt hiergegen Einwände und beantragt die Vorlage an den himmlischen Gerichtshof zum Erlass einer Grundsatzentscheidung.

Die himmlische Personalabteilung, vertreten durch deren Leiter, Herrn K. Necht Rupprecht, hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass für das Jahr 2012 die Stelle durch den bisherigen Stellenbewerber besetzt worden sei, und zwar im Rahmen einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG. Vorliegend könne der Arbeitgeber, wie dort vorgesehen, die Stelle vorübergehend besetzen, da dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Die vorläufige Stellenbesetzung sei erforderlich gewesen, da eine europaweite Ausschreibung nicht kurzfristig durchführbar gewesen sei und die Position aufgrund der immensen zum Jahresende zu erledigenden Aufgaben unverzüglich habe besetzt werden müssen. Eine Verteilung der Weihnachtsgeschenke an große und kleine Kinder in der ganzen Welt sei ein sachlicher Grund im Sinne des § 100 BetrVG und die Besetzung sei auch dringend gewesen, da eine Verteilung der Geschenke nach Weihnachten auch unter  gedanklicher Einbeziehung aller denkbaren elterlichen Erziehungsmaßnahmen weder zumutbar noch möglich sei.

Aber auch für die Zukunft hält die himmlische Personalabteilung das von der himmlischen Gleichstellungsbeauftragten geforderte Vorgehen für rechtswidrig und undurchführbar, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Stelle sei zwar nur eine vorübergehend zu besetzende Position und werde daher jedes Jahr neu besetzt. Trotzdem müssten hier nicht zwingend im Rahmen einer Quotenentscheidung auch weibliche Bewerber berücksichtigt werden, zumal es solche in den vergangenen 2000 Jahren, soweit die himmlischen Personalaufzeichnungen reichen, keinerlei weibliche Bewerber gegeben habe. Vielmehr habe es immer nur einen Stellenbewerber gegeben, der landläufig als St. Nikolaus bekannt sei.

Soweit die himmlische Gleichstellungsbeauftragte auch auf die Position des Weihnachtsmannes abstelle, sei hierfür die himmlische Personalabteilung nicht zuständig. Der Weihnachtsmann sei keine himmlische, sondern eine irdische Erfindung der Firma Coca Cola, was sich aus den jährlich wiederkehrenden entsprechenden Werbefilmen auch ergebe. Insoweit sei US-amerikanisches Arbeitsrecht zuständig und die himmlische Gleichstellungsbeauftragte möge sich an ein dortiges Gericht wenden.

Die in Europa und insbesondere in Deutschland verbreitete Stelle des St. Nikolaus werde im Übrigen immer wieder durch den gleichen Bewerber besetzt, so dass von einer echten Neuausschreibung der Stelle nicht die Rede sein könne. Eine Betriebszugehörigkeit von zumindest 2011 Jahren sei auch nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts zugunsten des Bewerbers St. Nikolaus zu berücksichtigen, da dort bereits wesentlich kürzere Beschäftigungszeiten zu erheblichen „Besitzständen“ geführt hätten.

Müssten in Zukunft weibliche Bewerber zwingend eingestellt werden, sei zu befürchten, dass aufgrund der langen Beschäftigungszeit St. Nikolaus Abfindungsansprüche geltend mache. Diese würden den himmlischen Haushalt bei weitem „sprengen“ und seien daher nicht zumutbar. Zwar stehe das Monatsgehalt von St. Nikolaus derzeit noch nicht genau fest. Entsprechend der üblichen Vergleichsvorschläge deutscher Arbeitsgerichte müsste aber folgende Rechnung aufgemacht werden:

Beschäftigungszeit zumindest 2011 Jahre x 12 Monate x 0,5 Monatsgehälter = 12.066 Monatsgehälter Abfindung. Hierbei sind üblicherweise gezahlte „Weihnachtsgelder“ an den Nikolaus noch nicht mit eingerechnet.

Darüber hinaus bestünde auch die Gefahr, dass St. Nikolaus sich auf die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum fortdauernden Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen berufen und auf eine Festanstellung klagen könnte. Wenn schon 13 nacheinander abgeschlossene befristete Arbeitsverträge bei einem Kölner Gericht aus Sicht des BAG (Urteil vom 18.07.2012, Az: 7 AZR 443/09) unter Umständen einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Dauerarbeitsvertrages nach sich ziehen könnten, gilt diese Befürchtung erst recht im vorliegenden Fall, in dem Herr Nikolaus seit mindestens 2011 Jahren regelmäßig befristete Arbeitsverträge für die Weihnachtszeit abgeschlossen worden sind. Dies gilt insbesondere deshalb, da diese Verträge nicht der Vertretung anderer Arbeitnehmer dienten, sondern ein von vorneherein absehbarer regelmäßiger Bedarf zur Stellenbesetzung in der Weihnachtszeit bestand und auch zukünftig noch besteht. Eine solche „Entfristungsklage“ durch Herrn Nikolaus sei daher aus arbeitgeberseitiger Sicht und wegen der damit eventuell drohenden grundsätzlichen Klärung des Problems im Bereich befristeter himmlischer Arbeitsverträge aus taktischen Gründen möglichst zu vermeiden.

Der himmlische Arbeitgeber begründet seine Auffassung, wonach eine Quotenbesetzung und europaweite Ausschreibung vorliegend nicht erforderlich sei, auch damit, dass der bisherige Stelleninhaber St. Nikolaus mit den anfallenden Aufgaben bestens vertraut sei: Er kenne weltweit alle Adressen der zu beschenkenden Kinder (und auch der großen Kinder, die angeblich regelmäßig auch noch auf ihn warten). Allein das Erlernen des internationalen Adresskonvoluts für die Auslieferung und Zuteilung der Geschenke würde mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zumal sich diese Daten immer wieder ändern. Insoweit würde es betriebliche Gründe für die immer wieder erfolgende Besetzung durch einen Mann geben.

Nicht nachzuvollziehen sei darüber hinaus, warum gerade Führungs- und Aufsichtspositionen nur unter Erfüllung einer Frauenquote besetzt werden dürften.

Schließlich beruft sich die himmlische Personalabteilung auch darauf, der „Himmel“ sei kein „normaler“ Arbeitgeber, vielmehr handele es sich um einen Tendenzbetrieb gerade im Sinne des deutschen Arbeitsrechtes. Die Position sei eindeutig der christlichen Kirche zuzuordnen und es handle sich hier um eine besonders herausgehobene Stellung im Zusammenhang mit den hohen christlichen Feiertagen des Weihnachtsfestes. Zwar übe St. Nikolaus keine liturgischen Tätigkeiten aus, er sei aber ein wichtiger Vermittler des christlichen Glaubens und der christlichen Nächstenliebe, zumal er mit dem Weihnachtsfest erreiche, dass diese Nächstenliebe sich nicht nur im Verteilen von Geschenken äußerst, sondern auch in einem im übrigen Verlauf des Kalenderjahres nicht erreichten Spendenaufkommen. Die Besetzung der Stelle des St. Nikolaus sei daher nicht vergleichbar mit den kürzlich vom BAG entschiedenen Fragen zum Streikrecht in kirchlichen Tendenzbetrieben, zumal Herr Nikolaus – möglicherweise auch und durch den immer wieder erfolgenden befristeten Abschluss seines Arbeitsvertrages für eine „Weihnachtssaison“ – erklärt hat, er habe keinerlei Interesse an einem Streik. Er könne sich nach Durchführung umfangreicher Umtauschaktionen in den Tagen nach Weihnachten dann wieder bis zur nächsten Weihnachtssaison erholen. Die Durchführung eines Streiks sei daher weder gewünscht noch erforderlich.

Aus Sicht des himmlischen Gerichts ist die Vorlage an den himmlischen Gerichtshof zur Erreichung einer Grundsatzentscheidung aber auch aus anderen Gründen erforderlich: Neben der Religionsfreiheit sind vorliegend in die Abwägungen der streitenden Parteien (Gleichstellungsbeauftragte / Arbeitgeber) noch nicht die ebenfalls zu schützenden Belange der Kinder dieser Welt eingeflossen, die einen männlichen Nikolaus bzw. in manchen Ländern auch einen Weihnachtsmann männlichen Geschlechts erwarten. Nach Aussagen der vom himmlischen Gericht befragten Kinderpsychologen könnte die Ersetzung der männlichen Position des Nikolaus / Weihnachtsmanns völlig ungeahnte negative Auswirkungen auf die frühkindliche Entwicklung haben und einen möglicherweise lebenslang nicht zu bewältigenden Schock auslösen, der auch mit Blick auf die himmlische Gleichstellungsbeauftragte kontraproduktive Wirkung entfalten könnte! Diese ist nach Angaben der Experten dergestalt denkbar, dass die Kinder ggf. eine lebenslange Abneigung gegen Gleichstellungsbeauftragte entwickeln könnten.

Um den Streit zu schlichten, wird hiermit der himmlische Gerichtshof mit der Bitte um eine weise Entscheidung angerufen, wobei aus Sicht des anrufenden Gerichts eine besondere Eilbedürftigkeit derzeit verneint wird. Einer weiteren Übertragung der Entscheidung auf das Jüngste Gericht stehen somit keine Gründe entgegen.

 

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